Religion/Ethik

Leitgedanken

Basierend auf den Beschlüssen der gemeinsamen Synode der deutschen Bistümer versucht der Religionsunterricht, mit seinen Inhalten der gegenwärtigen Lebenssituation unserer Auszubildenden Rechnung zu tragen. Die Schüler befinden sich in einer Phase der Neuorientierung und Entscheidungssuche.

Der Religionsunterricht ermöglicht für alle Beteiligten einen regen Informations- und Erfahrungsaustausch. Er bietet Gelegenheit, „über den eigenen Tellerrand hinauszuschauen“ und in der offenen Begegnung mit anderen Religionen Toleranz zu schulen.

Besonders im weltanschaulichen Bereich entdecken Jugendliche viele Sinnangebote, mit denen sie sich auseinandersetzen können. Sie haben an weltanschaulichen Fragen ein vitales Interesse.

Die Einführung junger Menschen in die Welt der Arbeit beschränkt sich nicht auf die Einübung spezifischer beruflicher Fertigkeiten. Dazu gehört vielmehr auch eine Förderung ihrer charakterlichen Entwicklung, ihrer Verantwortungsbereitschaft, ihrer Gemeinschaftsfähigkeit und ihrer Suche nach Sinn und erfülltem Leben.

Beides ist notwendig, die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Hinführung zu kulturellen, ethischen und religiösen Werten.

Unsere Auszubildenden befinden sich in einer Phase der Neuorientierung.

  • Die Loslösung vom Elternhaus, die Bestimmung der Lebensziele, das Zurechtfinden in Gesellschaft und Beruf werden von entscheidender Bedeutung.
  • Fragen um Partnerschaft, Liebe und Sexualität, aber auch die Erfahrung von Krankheit, Leid und Tod bewegen junge Menschen.
  • Der Religionsunterricht bietet die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben, mit anderen Religionen sowie mit neu- und pseudoreligiösen Bewegungen.
  • Auch Probleme, die Jugendliche beunruhigen, z.B. die Bedrohung des Friedens, die Frage nach sozialer Gerechtigkeit, die Zerstörung der Umwelt, die Gefährdung durch Alkohol und Drogen und die Manipulation am menschlichen Erbgut, werden thematisiert.
  • So bietet der Religionsunterricht durch Information und Stellungnahme ein Forum für Gesprächs- und Erfahrungsaustausch, für Standortfindung und Einübung von Dialog und Toleranz, für eine gemeinsame Suche nach überzeugenden Werten und sinnvollem Engagement.
Rechtliches

Der Religionsunterricht ist im Grundgesetz (GG) und in der Bayerischen Verfassung (BV) festgeschrieben sowie im Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und in der Berufsschulordnung (BSO) genauer geregelt:

 

Auszüge aus den einzelnen Gesetzen

Grundgesetz (GG)

Art. 7.3 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. (GG)

 

Bayerische Verfassung (BV)

Art. 136.2 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten.“ (BV)

 

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

ART. 46 Religionsunterricht

(1) 1   Der Religionsunterricht ist an den Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).

2   Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) 1   Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft.

2   Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3)   An den Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.

(4) 1   Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden.

2   Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu.

3   Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

 

ART. 47 Ethikunterricht

(1)   Ethikunterricht ist für diejenigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

(2) 1   Der Ethikunterricht dient der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu werteinsichtigem Urteilen und Handeln.

2   Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung und im Grundgesetz niedergelegt sind.

3   Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.

 

Berufsschulordnung (BSO)

37 Religionunterricht
(vgl. Art. 46 BayEUG)

(1) 1   Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach.

2   Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform.

3   Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) 1   Auf schriftlichen Antrag werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

2   Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen.

3   Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus.

4   Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

5   Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird.

6   Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.

7   Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.

(3)   Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern notwendig.

38 Ethikunterricht
(vgl. Art. 47 BayEUG)

(1)   Für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, muss Ethik als Pflichtfach eingerichtet werden, wenn an der Schule eine Gruppe von mindestens fünf Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann; zur Gruppenbildung können Schulen mit gleichem Lehrplan im Fach Ethik zusammenwirken.

(2)   Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht gilt § 37 Abs. 1 entsprechend.

Lehrkräfte

Fachbetreuer

 

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evangelische Religion

 

Ethik


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